Die gesetzliche Kontenwechselhilfe setzt voraus, dass der Verbraucher und gegebenenfalls jeder weitere Inhaber der betroffenen Zahlungskonten eine entsprechende Ermächtigung zur Kontenwechselhilfe erteilt hat, die den Auftrag für die einzelnen Schritte zum Kontenwechsel beinhaltet. Die beteiligten Zahlungsdienstleister sind verpflichtet, wechselwilligen Verbrauchern ein Formular für die Erteilung der Ermächtigung auszuhändigen.
Grundsätzlich ist jeder Zahlungsdienstleister, der Verbrauchern Zahlungskonten anbietet, zur Kontenwechselhilfe verpflichtet.
Beide am Wechsel beteiligten Zahlungsdienstleister müssen unterstützen, der empfangende Zahlungsdienstleister einerseits - also der Zahlungsdienstleister, der künftig das Konto führt und daher die Daten empfängt - und der übertragende Zahlungsdienstleister andererseits - also der Zahlungsdienstleister, der bisher das Konto führt und die Daten an den neuen Zahlungsdienstleister überträgt. Der empfangende Zahlungsdienstleister leitet den Kontenwechsel auf Wunsch des Verbrauchers ein.
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen (ZKG) im Detail:
+Recht auf Unterstützung: Banken müssen Verbrauchern beim Wechsel des Girokontos helfen.
+Fristen: Die alte Bank hat 5 Geschäftstage Zeit, Daten an die neue Bank zu übermitteln. Die neue Bank muss diese innerhalb von 5 Tagen verarbeiten.
+Informationspflicht: Die alte Bank muss eine Liste der Lastschriften und Daueraufträge der letzten 13 Monate übergeben.
+Benachrichtigung: Die neue Bank übernimmt die Benachrichtigung von Zahlungspartnern (Arbeitgeber, Versicherungen etc.) über die neue IBAN.
+Haftung: Bei Fehlern oder Fristversäumnissen im Wechselprozess haften die Institute.
+Kosten: Die Kontowechselhilfe ist gesetzlich vorgeschrieben, darf aber von den Banken bepreist werden.
+Ausnahmen: Der gesetzliche Anspruch gilt nicht für Geschäftskonten oder grenzüberschreitende Wechsel.
Kommentare
0 Kommentare
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.