Kein Gläubigerwechsel liegt bei folgenden Übertragungsarten vor:
- Übertrag von einem Einzeldepot auf Einzeldepot mit identischem Inhaber
- Übertrag von einem Gemeinschaftsdepot auf ein anderes Gemeinschaftsdepot, wobei beide Inhaber gleichbleibend sind
Bei allen anderen Überträgen liegt steuerrechtlich ein Gläubigerwechsel vor.
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